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Räumung
10 Min. Lesezeit

Wohnungsräumung bei Beistandschaft: Was die KESB verlangt

Rechtssicher räumen, wenn eine verbeiständete Person ihre Wohnung aufgibt

Wohnungsräumung bei Beistandschaft – Haushaltsauflösung mit KESB-Zustimmung in Zürich

Wenn nicht die Familie entscheidet, sondern die Behörde

Eine Wohnung aufzulösen ist immer belastend. Steht die betroffene Person unter Beistandschaft, kommt eine zweite Ebene dazu: Jeder Schritt muss rechtlich sauber sein und gegenüber der KESB belegt werden können. Wer das unterschätzt, haftet im schlimmsten Fall persönlich.

Grundregel: Erst der KESB-Beschluss, dann das Inventar – und erst danach der erste Möbelwagen.

Ein Sturz, ein Spitalaufenthalt, eine Demenzdiagnose – und plötzlich steht fest, dass die Wohnung nicht mehr bewohnt werden kann. Steht die betroffene Person unter Beistandschaft, darf die Wohnung nicht einfach geräumt werden, auch nicht von den eigenen Kindern. Es gelten klare Regeln des Erwachsenenschutzrechts – und die Behörde will am Ende Belege sehen. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es dabei ankommt.

Beistandschaft und Wohnung: der rechtliche Rahmen

Seit der Revision des Erwachsenenschutzrechts, die Anfang 2013 in Kraft trat, haben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) die früheren Vormundschaftsbehörden abgelöst. An die Stelle der alten Vormundschaft ist ein abgestuftes System von Beistandschaften getreten: von der Begleitbeistandschaft über die Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft bis zur umfassenden Beistandschaft. Welche Befugnisse ein Beistand hat, steht im Errichtungsbeschluss – und genau dieser Beschluss ist das Dokument, das bei einer Wohnungsauflösung alles bestimmt.

Erwachsenenschutzmassnahmen sind in der Schweiz kein Randphänomen. Nach der Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) standen Ende 2023 rund 105'800 Erwachsene unter einer Schutzmassnahme – gut 86 Prozent davon Vertretungsbeistandschaften. Die mit Abstand höchste Quote weist die Altersgruppe ab 80 Jahren auf; rund ein Drittel aller Fälle betrifft Menschen ab 65. Jeder Heimeintritt in dieser Gruppe bedeutet früher oder später eine Wohnung, die aufgelöst werden muss.

Der entscheidende Punkt: Art. 416 ZGB

Das Zivilgesetzbuch listet Geschäfte auf, die ein Beistand nicht allein vornehmen darf, sondern für die er die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde braucht. Gleich die erste Ziffer betrifft unser Thema:

«Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt.»

Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt: Die eigene Wohnung ist der letzte Ort, an dem ein Mensch selbstbestimmt lebt. Ihre Auflösung ist irreversibel – deshalb schaut eine Behörde darauf.

Eine wichtige Ausnahme hält Absatz 2 fest: Die Zustimmung entfällt, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist, ihr Einverständnis gibt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. Ob dieser Fall vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Bauchgefühl der Familie, sondern aus dem Errichtungsbeschluss – im Zweifel klärt das ein kurzer Anruf bei der zuständigen KESB.

Dazu kommt die Inventarpflicht: Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, nimmt der Beistand unverzüglich zusammen mit der Erwachsenenschutzbehörde ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf. Anschliessend legt er der Behörde periodisch Rechnung und Bericht vor – mindestens alle zwei Jahre. Praktisch heisst das: Was aus der Wohnung verschwindet, muss erklärbar sein. Ein Beistand, der nach der Räumung nicht sagen kann, wo die Goldmünzensammlung geblieben ist, hat ein ernsthaftes Problem – auch dann, wenn er sich nichts hat zuschulden kommen lassen.

Für Wertsachen gelten zusätzlich die Regeln der Verordnung über die Vermögensverwaltung (VBVV): Wertschriften, Schmuck, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sind grundsätzlich bei einer Bank oder bei PostFinance zu hinterlegen, Bargeld gehört unverzüglich auf ein Konto. Eine andere Aufbewahrung braucht eine ausdrückliche Bewilligung der KESB. Auch deshalb dürfen solche Gegenstände bei einer Räumung nie einfach «mitgenommen» werden.

Und noch eine Bestimmung ist bei jeder Räumung im Hinterkopf zu behalten: Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden nach Art. 412 ZGB wenn immer möglich nicht veräussert. Das Hochzeitsfoto, die Uhr des Vaters, das Service der Grossmutter – rechtlich ist das keine Sentimentalität, sondern eine Vorgabe.

Nicht zu vergessen ist die mietrechtliche Seite. Nach Art. 266c OR können Wohnungen mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden – das ist allerdings die gesetzliche Mindestfrist, längere vertragliche Fristen sind zulässig und in der Praxis häufig. Diese Frist läuft unabhängig davon, wie schnell ein Heimplatz frei wird. Umgekehrt gilt die Erfahrungsregel aus der Behördenpraxis: Einer Wohnungskündigung stimmt die KESB in der Regel nur zu, wenn eine Anschlusslösung vorhanden ist. Beides zusammen macht die Terminplanung anspruchsvoll – und die Doppelmiete für eine leere Wohnung zu einem realen Kostenrisiko, das der Beistand später begründen muss.

Die sechs teuersten Fehler bei Behördenräumungen

Aus über 30 Jahren Räumungspraxis im Kanton Zürich kennen wir die Situationen, die immer wieder schieflaufen. Fast nie steckt böse Absicht dahinter – meistens Zeitdruck und Unkenntnis.

Räumung ohne KESB-Beschluss

Persönliche Haftung

Wird der Haushalt ohne behördliche Zustimmung aufgelöst, steht der Beistand für den entstandenen Schaden gerade. Angehörige, die «schon mal anfangen», bringen den Beistand damit unfreiwillig in Erklärungsnot.

Wertsachen im Container

CHF 2'000 – 50'000

Goldschmuck in der Nachttischschublade, Bargeld im Kochbuch, ein Sparheft hinter dem Schrank: Was im Mulden-Container landet, ist unwiederbringlich – und muss der KESB gegenüber erklärt werden.

Testament oder Police entsorgt

Existenzielle Folgen

Verschwundene Versicherungspolicen, Rentenbelege oder letztwillige Verfügungen führen zu jahrelangen Streitigkeiten. Nachweisen lässt sich später nichts mehr.

Fehlendes Inventar

Vorwurf der Veruntreuung

Ohne dokumentierte Aufstellung kann der Beistand gegenüber Behörde und Erben nicht belegen, was in der Wohnung war. Der Verdacht bleibt an ihm hängen – auch wenn nichts passiert ist.

Sonderabfälle falsch entsorgt

CHF 300 – 20'000 Busse

In Haushalten älterer Menschen finden sich Farben, Lösungsmittel, Medikamente, alte Feuerlöscher, gelegentlich Waffen oder Munition. Unsachgemässe Entsorgung ist in der Schweiz bussenbewehrt.

Wohnungsabgabe nicht bestanden

CHF 1'500 – 6'000

Wird die Wohnung nicht im vertragsgemässen Zustand übergeben, belastet die Verwaltung Nachreinigung und Reparaturen dem Mietkonto – zulasten des Vermögens der verbeiständeten Person.

Kein Risiko mit der Rechenschaftspflicht eingehen

Wir räumen regelmässig für Beistände, Hausverwaltungen und Erbengemeinschaften – mit Inventar, Entsorgungsnachweis und einer Rechnung, die jeder Prüfung standhält. Die Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.

Kostenlose Offerte anfordern

Worauf es bei einer Räumung mit Beistandschaft wirklich ankommt

Eine Behördenräumung ist keine gewöhnliche Wohnungsauflösung. Der Unterschied liegt weniger im Tragen und Entsorgen als in der Nachweiskette. Diese sechs Schritte haben sich bei uns als Standard etabliert:

1

Beschluss der KESB einholen

Die Haushaltsauflösung und die Kündigung des Mietvertrags brauchen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Ohne diesen Beschluss beginnt keine seriöse Firma mit der Arbeit.

2

Wohnung besichtigen und Volumen erfassen

Erst vor Ort zeigt sich, was wirklich zu tun ist: Estrich, Keller, Garage, Einbauten, Zustand der Böden. Eine Offerte ohne Besichtigung ist bei Behördenfällen ein Warnsignal.

3

Inventar erstellen und Wertsachen sichern

Vor dem ersten Handgriff wird festgehalten, was vorhanden ist. Wertsachen und Dokumente werden separiert, bevor Möbel bewegt werden – danach ist die Beweislage verloren.

4

Persönliches für den neuen Wohnort aussondern

Ins Alters- oder Pflegeheim kommt nur ein Bruchteil mit. Welche Möbel, Bilder und Erinnerungsstücke Platz finden, wird vorher mit Beistand und Angehörigen festgelegt.

5

Räumen, verwerten, fachgerecht entsorgen

Brauchbares geht an Brockenhäuser oder in die Wertanrechnung, der Rest wird getrennt entsorgt. Sonderabfälle laufen über die dafür vorgesehenen Kanäle – mit Nachweis.

6

Endreinigung und Übergabe

Die Wohnung wird abgabebereit gereinigt und im Idealfall in Anwesenheit der Verwaltung übergeben. Das Protokoll gehört zu den Unterlagen des Beistands.

Der unterschätzte Teil: das Sortieren

Wer noch nie eine über Jahrzehnte bewohnte Wohnung geräumt hat, unterschätzt den Aufwand regelmässig um den Faktor drei. Eine 3.5-Zimmer-Wohnung mit Keller und Estrich enthält erfahrungsgemäss 25 bis 40 Kubikmeter Material. Das ist nicht ein Anhänger, das sind mehrere Mulden. Dazu kommt: In einem Haushalt, der behördlich betreut wird, ist selten alles geordnet. Wichtige Dokumente liegen zwischen Zeitungen, Bargeld in Blechdosen, und in manchen Fällen kommt eine stark verwahrloste Wohnungssituation dazu, die zusätzlichen Schutz und Spezialreinigung erfordert.

Hinzu kommen Dinge, die man nicht einfach in einen Container werfen darf. Altöl, Farben, Lösungsmittel, Batterien, Leuchtstoffröhren, alte Medikamente, Feuerlöscher, gelegentlich auch Waffen und Munition aus einem Nachlass – für jede dieser Kategorien gibt es in der Schweiz einen vorgeschriebenen Weg, und für die meisten einen Entsorgungsnachweis, den Sie im Ordner haben sollten.

Ebenso wichtig ist die Versicherungsfrage. Wenn beim Räumen ein Treppenhausgeländer oder ein Parkettboden beschädigt wird, haftet bei privater Eigenleistung die Privathaftpflicht – sofern sie den Schaden überhaupt deckt. Eine gewerbliche Räumungsfirma bringt eine Betriebshaftpflichtversicherung mit, die genau für diese Fälle da ist. Bei einer verbeiständeten Person ist das kein Detail: Ein Schaden, der aus deren Vermögen bezahlt werden müsste, ist ein Schaden am Mündelvermögen.

Und schliesslich die menschliche Seite. Oft ist die betroffene Person noch am Leben und möchte mitreden – kann es aber nur teilweise. Angehörige haben unterschiedliche Vorstellungen. Ein Team, das solche Situationen kennt, arbeitet ruhig, fragt nach, statt zu entscheiden, und legt Zweifelhaftes zur Seite, statt es wegzuwerfen. Das ist der Unterschied zwischen einer Räumung und einer Entsorgung.

Räumung, Entsorgung und Reinigung aus einer Hand

Wir übernehmen den ganzen Ablauf inklusive Endreinigung mit Abnahmegarantie – Sie erhalten eine Offerte zum Festpreis, die Sie direkt bei der KESB einreichen können.

Offerte erstellen lassen

Selber räumen oder Profis beauftragen – der ehrliche Vergleich

Beispiel einer 3.5-Zimmer-Wohnung mit Keller und Estrich im Raum Zürich. Der Vergleich zeigt: Der Preisunterschied ist kleiner, als viele denken – die Unterschiede bei Nachweis und Haftung sind es nicht.

Position In Eigenregie Räumung zum Festpreis
Arbeitszeit Räumung (3.5 Zi.) 3–5 Tage Eigenleistung im Festpreis enthalten
Transport & Mulde CHF 600 – 1'200 im Festpreis enthalten
Entsorgungsgebühren CHF 400 – 900 im Festpreis enthalten
Sonderabfall-Entsorgung separat, oft unterschätzt inkl. Entsorgungsnachweis
Inventar & Wertsachensicherung keine Dokumentation protokolliert & fotografiert
Endreinigung CHF 800 – 1'600 extra mit Abnahmegarantie
Versicherungsschutz privates Risiko Betriebshaftpflicht
Beleg für die KESB Sammlung loser Quittungen eine prüffähige Rechnung
Realistische Bandbreite CHF 2'000 – 3'700 + Eigenzeit CHF 3'000 – 5'500 all-inclusive

* Richtwerte für den Raum Zürich, abhängig von Volumen, Stockwerk, Liftsituation und Zustand der Wohnung. Eine verbindliche Zahl ergibt sich erst nach der Besichtigung. Detaillierte Zahlen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Räumungskosten pro Quadratmeter.

Aus der Praxis: 4-Zimmer-Wohnung in Zürich-Wiedikon

Ein Beistand beauftragte uns mit der Räumung einer Wohnung, deren 84-jähriger Mieter dauerhaft ins Pflegeheim gezogen war. Die Familie hatte bereits zwei Wochenenden lang «vorsortiert» und war gescheitert – zu viel Material, zu viele Emotionen, kein Fahrzeug für Sperrgut. Wir haben in eineinhalb Tagen geräumt, gemeinsam mit dem Beistand ein Inventar erstellt und dabei in einem Nähkasten ein Sparheft sowie in einer Schublade Schmuck im Wert von rund CHF 6'000 gesichert. Beides wäre bei einer schnellen Container-Räumung verloren gewesen. Am dritten Tag folgte die Endreinigung, die Übergabe an die Verwaltung verlief ohne Beanstandung.

Häufige Fragen zur Wohnungsräumung bei Beistandschaft

Darf ein Beistand die Wohnung einfach räumen lassen?
In aller Regel nicht. Die Liquidation des Haushalts und die Kündigung des Vertrags über die Wohnräume gehören nach Art. 416 ZGB zu den Geschäften, für die der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde braucht. Die Zustimmung entfällt nur dann, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist, einverstanden ist und ihre Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde. Wer ohne den nötigen Beschluss räumen lässt, riskiert, persönlich für den Schaden haftbar gemacht zu werden. Wir verlangen bei Räumungsaufträgen von Beiständen deshalb grundsätzlich eine Kopie des Beschlusses – das schützt beide Seiten. Gerne besprechen wir mit Ihnen unverbindlich, welche Unterlagen für Ihren Fall nötig sind.
Wer bezahlt die Wohnungsräumung bei einer Beistandschaft?
Die Kosten werden in der Regel aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt, da die Räumung in deren Interesse und auf deren Rechnung erfolgt. Reicht das Vermögen nicht, kann die Sozialhilfe der Wohngemeinde einspringen – das ist eine situationsbedingte Leistung, die kantonal unterschiedlich gehandhabt wird und im Ermessen der Sozialbehörde liegt. Dafür braucht es in aller Regel eine vorgängige Kostengutsprache, nicht eine nachträgliche Rechnung. Genau deshalb ist eine schriftliche Offerte mit Festpreis so wichtig: Sie ist die Grundlage, die Behörden für eine Kostengutsprache sehen wollen. Wir stellen solche Offerten kostenlos und in behördentauglicher Form aus.
Was passiert mit Wertsachen und Dokumenten aus der Wohnung?
Wertsachen, Bargeld, Schmuck, Sparhefte, Versicherungspolicen, Testamente und persönliche Dokumente dürfen nie mit dem Hausrat entsorgt werden. Sie gehören ins Inventar und werden dem Beistand separat und quittiert übergeben – dieser ist gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig und muss belegen können, wo diese Werte geblieben sind. Nach der Verordnung über die Vermögensverwaltung sind Wertsachen und wichtige Dokumente anschliessend grundsätzlich bei einer Bank oder bei PostFinance zu hinterlegen. In der Praxis tauchen solche Dinge oft erst beim Räumen auf: in Buchrücken, Kleidertaschen, hinter Schubladen. Unsere Teams sind darauf geschult, sichern Funde einzeln und dokumentieren sie fotografisch. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine kostenlose Einschätzung vor Ort, bevor irgendetwas bewegt wird.
Wie lange dauert eine Wohnungsräumung mit Beistandschaft?
Die eigentliche Räumung einer 2.5- bis 3.5-Zimmer-Wohnung dauert in der Regel einen Tag, mit anschliessender Endreinigung rechnet man mit zwei Tagen. Deutlich mehr Zeit beansprucht der Weg dorthin: KESB-Beschluss, Kündigungsfrist des Mietvertrags von meist drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin und die Frage, wohin die Person zieht. Planen Sie vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe realistisch drei bis vier Monate ein. Wir koordinieren Räumung, Reinigung und Abgabetermin auf Wunsch aus einer Hand – melden Sie sich für eine unverbindliche Terminplanung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind im Einzelfall der Errichtungsbeschluss der KESB und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Räumung mit sauberer Dokumentation

Wir beraten Beistände, Angehörige und Hausverwaltungen unverbindlich – und erstellen eine Festpreis-Offerte, die vor der Behörde Bestand hat.